1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, nicht aber gegenüber Verbrauchern.
1.2 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende
oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf Bezug nehmen sollten.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.
2.2 Maßgeblich für den Auftrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
3. Lieferung und Gefahrübergang
3.1 Versand und Transport der Ware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Haus
verlässt.
3.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, solange die restlichen Teillieferungen innerhalb der vereinbarten Lieferzeit erbracht werden und dem
Kunden dies nicht unzumutbar ist.
3.3 Kommen wir in Lieferverzug, so haften wir bei grobem Verschulden für den dem Kunden entstehenden Verzögerungsschaden. Bei leichter
Fahrlässigkeit ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden ausgeschlossen.
4. Preise / Aufrechnung und Zurückbehaltung
4.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Unsere Preise gelten ab Werk und schließen Fracht, Porto, Versicherung, Zoll,
sonstige Spesen und gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ein.
4.2 Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Sachmängel
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte
Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.
5.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen
oder eine mangelfreie Sache liefern. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der
Kunde die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen
6. Schadenersatz
6.1 Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
6.2 Diese
Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware
übernommen haben und für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.3 Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
6.4 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
7. Verjährung
7.1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln
ein Jahr ab Ablieferung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden, die
auf einem Mangel der Ware beruhen.
7.2 Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten
soweit es um ein Bauwerk geht oder um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen
Verträgen.
8.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden
gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen.
8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur
Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten
eingezogen werden können.
8.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen
Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet.
Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen
aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) an uns ab.
Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch
einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem
Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der
Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir
verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltpunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.
8.5 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne
weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Faktura-Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für
die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.
8.6 Für den Fall, dass der Liefergegenstand in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die
Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt das Miteigentum an der Gesamtsache im Verhältnis
des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Der Kunde verwahrt das
Eigentum für uns unentgeltlich. Wird der Liefergegenstand mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt,
dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden
Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.
Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der
neuen Sache sowie die nach vorstehendem Absatz abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer
Forderungen wie der Liefergegenstand selbst.
8.7 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder
undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als
vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit
erforderlich sind.
9. Geheimhaltung
Alle dem Kunden durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich
öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen vom Kunden Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zur
Verfügung gestellt werden, wobei die Dritten ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten sind. Der Kunde darf diese Informationen nur im
Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der späteren Nutzung des Gegenstands gemäß Auftrag selbst verwenden. Auf unsere Anforderung sind alle
von uns stammenden Informationen unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Informationen im Sinne dieser
Vereinbarung sind alle Daten, Pläne, Programme, Kenntnisse, Erfahrungen, Know-How, und zwar unabhängig von der Art der Aufzeichnung,
Speicherung oder Übermittlung und auch unabhängig davon, ob diese Informationen ausdrücklich oder stillschweigend als geheim oder
vertraulich bezeichnet sind.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1 Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist,
Pforzheim.
10.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist
für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Nach unserer Wahl
können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
10.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Internationales Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.