1. Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr (Lieferungen und Leistungen) mit dem Lieferanten, auch wenn nicht
ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten, selbst wenn wir im Einzelfall nicht darauf
Bezug nehmen sollten.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Ausarbeitung und Abgabe von Angeboten sowie Kostenvoranschlägen durch den Lieferanten erfolgt für uns in jeder Hinsicht unverbindlich
und kostenlos.
2.2 Bestätigt der Lieferant unsere Bestellung nicht spätestens innerhalb einer Frist von fünf Tagen in Textform, sind wir zum Widerruf unserer
Bestellung befugt.
2.3 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, insbesondere hinsichtlich Preis oder Lieferzeitangaben, hat der Lieferant uns darauf
gesondert hinzuweisen. Diese Abweichungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Preise, Zahlung, Abtretung
3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten inklusiv Fracht, Transport, Verpackung sowie sonstiger Nebenkosten frei der von uns benannten
Empfangsstelle. Preiserhöhungen, gleich aus welchem Grund, werden – auch bei Dauerlieferverträgen – von uns nur anerkannt, wenn hierüber
eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
3.2 Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 60 Tagen rein netto oder innerhalb 10 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto
jeweils nach Lieferung oder bei späterem Rechnungsdatum ab diesem.
3.3 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die wir nicht unbillig verweigern werden, nicht berechtigt, seine Forderungen
gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
4. Termine und Lieferverzug
4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und müssen genau eingehalten werden. Maßgeblich hierfür ist der Eingang der Ware bei uns
oder bei der vereinbarten bzw. von uns angegebenen Empfangsstelle.
4.2 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sobald für den Lieferanten erkennbar ist, dass es zu
Lieferverzögerungen kommen kann, hat der Lieferant uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies ändert nichts an der Verbindlichkeit des vereinbarten Liefertermins.
4.3 Erfolgt die Lieferung vor dem angegebenen Termin, sind wir zur Zurückweisung berechtigt. Ebenso können Teillieferungen von uns zurückgewiesen
werden, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
4.4 Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder
Leistung zustehenden Ansprüche.
5. Gefahrenübergang
Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß
zu liefern ist.
6. Eingangskontrolle und Rüge
6.1 Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Ware versenden und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle
bei uns. Wir werden eingehende Ware, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersuchen und entdeckte
Mängel unverzüglich nach Entdeckung rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.
6.2 Falsch- oder Anderslieferungen werden von uns in keinem Fall akzeptiert. Einer besonderen Rüge bedarf es insoweit nicht.
7. Sach- und Rechtsmängel
7.1 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb oder für ihre Verwendung
geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen. Die Lieferungen und Leistungen müssen dem jeweils zur Lieferzeit
geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und
Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Sollte für das Produkt eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung (CE) im Sinne von EGRichtlinien erforderlich sein, muss der Lieferant diese erstellen und auf Anforderung unverzüglich auf eigene Kosten zur Verfügung stellen.
7.2 Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu. Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder
Ersatzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen
Aufwendungen zu tragen. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist, oder nur unzureichend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mangelbeseitigung erforderlich, können wir die Mängel auf Kosten des
Lieferanten beseitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe vornehmen.
7.3 Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln eine Verjährungsfrist von 36 Monaten ab Gefahrübergang.
Sie verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige
solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt. Sofern nach dem Gesetz
längere Fristen gelten, finden diese längeren Fristen Anwendung.
7.4 Entstehen uns infolge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder
Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aussonderungsmaßnahmen, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu
erstatten.
8. Schutzrechte, Geheimhaltung
8.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine in- oder ausländischen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der
Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
erheben und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht
unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
8.2 Alle dem Lieferanten durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht
nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen vom Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt
werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur
Geheimhaltung verpflichtet sind. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nur zum Zweck der Lieferung an
uns verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben
oder zu vernichten. Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Daten, Pläne, Programme, Kenntnisse, Erfahrungen, Know-How, und
zwar unabhängig von der Art der Aufzeichnung, Speicherung oder Übermittlung und auch unabhängig davon, ob diese Informationen ausdrücklich
oder stillschweigend als geheim oder vertraulich bezeichnet sind.
9. Code of Conduct, Compliance und Antikorruption
9.1 Der Lieferant akzeptiert den Code of Conduct der Firma Hoffmann GmbH (in der jeweils gültigen Fassung) als Grundlage für die Beziehungen
zwischen dem Lieferanten und der Hoffmann GmbH.
9.2 Der Lieferant sichert zu, dass seine geschäftliche Tätigkeit in Übereinstimmung mit den für ihn geltenden gesetzlichen und sonstigen rechtlichen
Bestimmungen sowie den mit Hoffmann GmbH getroffenen vertraglichen Vereinbarungen steht. Der Lieferant sichert zudem zu, dass in seinem
Unternehmen ausreichende organisatorische Maßnahmen ergriffen sind, um die Einhaltung der in vorstehendem Satz 9.1 beschriebenen
Anforderungen sicherzustellen.
9.3 Es ist dem Lieferanten strikt untersagt, den Mitarbeitern (einschließlich deren Angehörigen) der Firma Hoffmann GmbH für deren Tätigkeit in der
Firma Hoffmann GmbH Vorteile anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren. Handelt der Lieferant diesem Verbot zuwider, kann die Firma
Hoffmann GmbH den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens
bzw. der von uns genannte Leistungsort.
10.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei
Kaufleuten für beide Teile das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Wir können nach unserer Wahl Klage auch am Sitz des
Lieferanten erheben.
10.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.